Berufspolitik
Nr. 4 • April 2014
7
Grundlage ist das im April 2012 in
Kraft getretene Gesetz zur Verbesse-
rung der Feststellung und Anerken-
nung im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen (BGBl. I 2011,
S. 2515 ff.) mit dem die Vorausset-
zungen der Anerkennung einer ärzt-
lichen Ausbildung im Ausland in der
Bundesärzteordnung (BÄO) neu
geregelt wurden. Die Differenzie-
rung nach Staatsangehörigkeit
wurde abgeschafft und als Kriteri-
um für die Erteilung der Approbati-
on als Arzt die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes bestimmt. Das
Bundesministerium für Gesundheit
wurde ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates Durchführung und
Inhalt der in § 3 BÄO vorgesehenen
Eignungs- und Kenntnisprüfungen
sowie die Erteilung und Verlänge-
rung der Berufserlaubnis nach § 10
BOÄ zu regeln, um das Anerken-
nungsverfahren als Aufgabe der
Länder zu vereinheitlichen. Die
wesentlichen Änderungen finden
sich in den §§ 34-38 ÄApprO. Ein
neuer Vierter Abschnitt regelt mit
den §§ 34-35 a die Voraussetzungen
und erforderlichen Nachweise zur
Erteilung der Erlaubnis zur vorüber-
gehenden Ausübung des ärztlichen
Berufs nach § 10 BOÄ, die Antrag-
stellern erteilt werden kann, die
außerhalb der Mitgliedstaaten der
EU und der Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweiz
eine Ausbildung für den ärztlichen
Beruf abgeschlossen haben. Die
Erlaubnis ist im Regelfall auf zwei
Jahre zu befristen.
In den Fünften Abschnitt der
ÄApprO wurden die §§ 36 bis 38
neu eingefügt. Mit den §§ 36 und
37 wird in Umsetzung der Vorgaben
in § 3 BÄO das Verfahren der Aner-
kennung einer im Ausland abge-
schlossenen ärztlichen Ausbildung
geregelt, wenn wesentliche Unter-
schiede zur deutschen Ausbildung
festgestellt werden, die nicht durch
in der Berufspraxis erworbene
Kenntnisse ausgeglichen werden.
Eignungsprüfung und
Kenntnisprüfung
§ 36 ÄAppO regelt die Eignungsprü-
fung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 BOÄ, die
durchzuführen ist bei Antragstel-
lern, die ihre Ausbildung in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen
Union, einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz
abgeschlossen haben und deren
Ausbildung nicht automatisch aner-
kannt bzw. deren Gleichwertigkeit
nicht durch Konformitätsbescheini-
gung nachgewiesen wird. Das Ver-
fahren ist dem Dritten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung nachgebildet.
Als mündlich-praktische Einzelprü-
fung mit Patientenvorstellung hat
sich die Eignungsprüfung auf die
Fächer und Querschnittsbereiche
der ärzt-lichen Ausbildung zu bezie-
hen, in denen die zuständige
Landesbehörde (siehe unter
) im
Rahmen der Prüfung der Gleichwer-
tigkeit wesentliche Unterschiede zur
deutschen Ausbildung festgestellt
hat. Sie muss mindestens 30 und
darf höchstens 90 Minuten dauern
und wird in deutscher Sprache
abgelegt. Vor dem Prüfungstermin
hat die Prüfungskommission dem
Antragsteller einen oder mehrere
Patienten mit Bezug zu den zu prü-
fenden Fächern zur Anamneseerhe-
bung und Untersuchung zuzuwei-
sen. Der Antragsteller hat über
jeden Patienten einen Bericht zu
fertigen, der Anamnese, Diagnose,
Prognose, Behandlungsplan und
Epikrise des Falles enthält. § 37
regelt die Kenntnisprüfung nach
§ 3 Abs. 2 Satz 3 BOÄ, die durchzu-
führen ist bei Antragstellern, die
ihre Ausbildung in einem Dritt-
staat, also nicht in einem Mit-
gliedsstaat der EU oder einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz, abge-
schlossen haben, wenn wesentli-
che Unterschiede zur deutschen
Ausbildung bestehen, die nicht
durch Berufspraxis ausgeglichen
werden. Die Kenntnisprüfung ist
wie die Eignungsprüfung dem
Dritten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung nachgebildet. Die Prüfung
bezieht sich auf die Fächer Chirur-
gie und Innere Medizin und soll
als ergänzende „Aspekte“ Notfall-
medizin, Klinische Pharmakolo-
gie/Pharmakotherapie, Bildgeben-
de Verfahren, Strahlenschutz und
Rechtsfragen der ärztlichen
Berufsausbildung berücksichtigen.
Zusätzlich kann die zuständige
Behörde ein Fach oder einen Quer-
schnittsbereich als prüfungsrelevant
bestimmen, bei dem sie wesentliche
Unterschiede festgestellt hat. Die
Prüfungskommission soll dem
Antragsteller vor dem Prüfungster-
min einen oder mehrere Patienten
mit Bezug zu den Fächern und
Querschnittsbereichen sowie „ver-
sorgungsrelevanten Erkrankungen“
zur Anamneseerhebung und Unter-
suchung unter Aufsicht eines Mit-
glieds der Kommission zuzuweisen.
Die Fragestellungen sind zunächst
auf die Patientenvorstellung zu
beziehen. Danach sind dem Antrag-
steller fächerübergreifend weitere
praktische Aufgaben mit Schwer-
punkt auf den für den ärztlichen
Beruf wichtigsten Krankheitsbildern
zu stellen, um festzustellen, ob der
Antragsteller über die für die Aus-
übung des Berufs des Arztes erfor-
derlichen Kenntnisse und Fähig-
keiten, auch in der ärztlichen
Gesprächsführung, verfügt. Die Prü-
fung soll mindestens 60 und höchs-
tens 90 Minuten dauern und wird in
deutscher Sprache abgelegt. Anders
als bei der Eignungsprüfung ist die
Gruppenprüfung der Regelfall.
Abweichend von § 15 Abs.2 ÄApprO
ist bei Eignungs- und Kenntnisprü-
fungen nicht vorgeschrieben, dass
der Vorsitzende der Prüfungskom-
mission Professor oder Lehrkraft
des Faches ist, das Gegenstand der
Prüfung ist. Warum hier ein Unter-
schied zur regulären Ärztlichen Prü-
fung gemacht wird, wird auch in der
Amtlichen Begründung nicht
erklärt.
Sabine Marschall
Rechtsabteilung Berufsverband
Deutscher Internisten e.V.
Anerkennung
ausländischer
Examen
Regelungen zu Erlaubnis sowie Eignungs- und
Kenntnisprüfungen
Durch die am 01.01.2014 in Kraft getretene Verordnung zur
Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen
sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen
in Heilberufen des Bundes (BGBl. I 2013, S. 3005 ff.) wurde die
Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) durch Einfügung von
Regelungen zu Erlaubnis und Eignungs- und Kenntnisprüfungen
geändert.
Weitere Infos unter
BIld: Fotolia