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Keine Vorschrift ohne Kontrolle: Ob
das Praxismanagement gesetzliche, ar-
beitsschutzrechtliche, aber auch die
Vorgaben zur Praxishygiene konse-
quent beachtet und mit Leben füllt,
darüber wachen die zuständigen Be-
hörden, Sicherheitseinrichtungen und
die Berufsgenossenschaft für Gesund-
heitsdienst und Wohlfahrtspflege
(BGW). Die Praxispolizei hat also
mehrere Gesichter.
Das Problem: Neben Bundesgeset-
zen müssen auch Vorschriften der
Bundesländer – etwa zum Infektions-
schutz – und anderer Einrichtungen
eingehalten werden. In der Regel ist
die Praxisbegehung mit dem Praxisin-
haber zwar abzusprechen und daher
zeitlich und inhaltlich gut vorausseh-
bar und planbar. Es kann allerdings
auch vorkommen, dass der „Kontrol-
leur“ unangekündigt auf der Matte
steht: zum Beispiel bei Beschwerden
von Patienten oder von Aufsichtsbe-
hörden. Die Mehrzahl der Praxisins-
pektionen ist dabei durch die Gesund-
heitsämter und die Institutionen des
Arbeitsschutzes veranlasst. Besonderes
Augenmerk richten die Praxisinspek-
toren auf Praxen der ambulant operie-
renden Fächer sowie auf Labore.
Eine wichtige Aufgabe bei der Kon-
trolle ist den Bundesländern auferlegt
worden. So ist die Überwachung des
Medizinproduktegesetzes (MPG) den
Bezirksregierungen und den Landes-
gesundheitsämtern übertragen wor-
den. Der Gesetzgeber hat seit 2013 –
mit dem Erlass einer Medizinproduk-
te-Durchführungsvorschrift (MPGV-
wV) – mit der Einrichtung einer zent-
ralen Koordinierungsstelle der Länder
größeres Gewicht auf die Kontrolle
der Vorschriften gelegt. Hier geht es
vor allem um die Sicherheit von Medi-
zingeräten und medizinischen Appara-
turen und die sicherheitstechnischen
Kontrollen und Anforderungen an das
Fachpersonal. Einzelheiten sind in der
Medizinprodukte-Betreiberverord-
nung geregelt.
Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren
Mit der Strafandrohung von bis zu
fünf Jahren Freiheitsentzug ist das Me-
dizinproduktegesetz besonders rigide.
Für Ordnungswidrigkeiten können zu-
dem Bußgelder von bis zu 25000 Eu-
ro verhängt werden.
Die Einhaltung der Gefahrstoff-
und Biostoffverordnung – beide gelten
ebenfalls für Praxen – wird hingegen
vom Amt für Arbeitsschutz und durch
Fachdienste der Bezirksregierungen
überwacht. Aber auch die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen können Praxis-
begehungen veranlassen, um Quali-
tätssicherungsmaßnahmen zu über-
prüfen. Es lohnt daher, durch ein kon-
sequnetes Schutz-Management Bean-
standungen vorzubeugen.
Bei der Überwachung von Hygiene-
und
Arbeitssicherheitsvorschriften
geht es im Kern um die Überwachung
von drei neuralgischen Punkten:
Vermeidung der Übertragung von
Infektionskrankheiten;
Sicherheit der Praxismitarbeiter;
Sicherheit von Patienten sowie
Fachbesuchern.
Nach den Empfehlungen der „Kommis-
sion für Krankenhaushygiene und Infek-
tionsprävention“ müssen Arztpraxen ei-
nen Mindeststandard einhalten. Dazu
zählt die jährliche Unterweisung des Per-
sonals ebenso wie die regelmäßige Aktu-
alisierung des praxisindividuellen Hygie-
neplans. Für den Bereich Medizinpro-
dukte und -geräte gilt: Sie sind jährlich
zu überprüfen. Außerdem muss die Pra-
xis ein Gerätebuch führen, in dem auch
Wartungen festgehalten werden. Auch
die in der Praxis verwendeten bzw. vor-
handenen Gefahrstoffe müssen genau in
einem Verzeichnis gelistet werden – in-
klusive Schutz- und Risikomaßnahmen.
Vorgesehen ist auch das Organisieren
einer betriebsärztlichen und sicherheits-
technischen Betreuung der Arztpraxis,
unter anderem im Hinblick auf eine um-
fassende arbeitsmedizinische Vorsorge.
Die Praxisinhaber können zwischen ver-
schiedenen Betreuungsformen wählen.
Komplett selbst betreuen können die
Ärzte ihre eigene Praxis allerdings nicht.
Von Infektions- über
Arbeitsschutz bis hin zur
Medizinprodukteverordnung:
Arztpraxen müssen eine
Vielzahl an Gesetzen und
Vorschriften einhalten. Auch
kleine Fauxpas können sie
sich nicht erlauben, denn
neben Bußgeldern droht bei
Verstößen mitunter sogar
eine Freiheitsstrafe.
Praxisbegehung: Damit der
Prüfer nichts zu beanstanden hat
Von Dr. Harald Clade
Decken Kontrolleure Verstöße oder Mängel auf, erhält der Praxisinhaber eine feste Frist zum Nachbessern.
© R. KNESCHKE / FOTOLIA.COM
Die Kosten für die
Prüfung trägt der Arzt
Praxisbegehungen sind in der Regel
kostenpflichtig.
Nach einer Übersicht
der Bera-
tungsfirma AAC Praxisberatung
AG, Berlin, fallen in Berlin zurzeit
keine Gebühren an, wohingegen
die Stadt Mannheim je begonne-
ner halben Stunde 21,50 Euro
berechnet.
Je nach Dauer
der Begehung
können Kosten von mehreren
hundert Euro anfallen.
Näheres bestimmen
die Gebüh-
rensatzungen der Städte, Länder
und Gemeinden.
Infos, Checklisten und Vorlagen
rund um Arbeitsschutz und
Gefahrstoffthemen gibt es bei der
BGW:
Das Medizinstudium gehört zu den
anspruchsvollsten Studiengängen. Wer
nebenbei noch arbeitet, um sich seinen
Lebensunterhalt zu verdienen, hat es
oft nicht einfach. Viele Studenten pen-
deln zwischen Hörsaal, Bibliothek,
Klinik und Nebenjob – und gerade das
Medizinstudium wird für junge Men-
schen so oft auch zu einer finanziellen
Herausforderung. Ein Stipendium
kann die finanzielle Situation in dieser
Zeit merklich verbessern.
Einmal jährlich lobt der BDI ein
Stipendium für Medizinstudenten aus.
Hierfür können sich alle immatriku-
lierten Studierenden an deutschen
Universitäten der Fachrichtung „Hu-
manmedizin“ bewerben. Ein erfolgrei-
cher Abschluss des Physikums ist da-
bei Voraussetzung. Wer sich also im
„Klinischen Abschnitt“ des Studiums
befindet und im bisherigen Studien-
verlauf gute bis sehr gute Leistungen
erzielt hat sowie die berufliche Zu-
kunft im Bereich „Innere Medizin“
sieht, sollte seine Chance nutzen.
Eine BDI-interne Jury entscheidet
über die Vergabe der Stipendien, de-
ren Förderung jeweils zum Winterse-
mester eines Jahres beginnt.
Das Stipendium bringt dem Stu-
denten viele Vorteile: Er erhält als Sti-
pendiat regelmäßig Geld, mit dem er
seinen Lebensunterhalt bewältigen
und Bücher und sonstige Materialien
anschaffen kann. Das Stipendium des
BDI teilt sich dabei in Geld- und
Sachleistungen auf. Die ersten drei
Plätze sind mit 1000 Euro (1. Platz),
500 Euro (2. Platz) und 250 Euro (3.
Platz) dotiert, die Plätze 4 und 5 erhal-
ten jeweils ein iPad zur Unterstützung
ihrer Studientätigkeit. Geförderte Stu-
dierende, das zeigen Studien, knüpfen
darüber hinaus oft Netzwerke – und
sicherlich ist eine zurückliegende Be-
gabtenförderung auch positiv für die
weitere berufliche Karriere.
Die Gewinner der Vorjahre sowie
der Download des Anmeldeformulars
sind auf
zu finden. Bewer-
bungsschluss ist der 30. Juni 2016. Be-
werbungen müssen vollständig und
fristgerecht eingegangen sein, um eine
Chance zur Förderung zu erhalten.
Die geförderten Studierenden müssen
dabei semesterweise Leistungsnach-
weise erbringen. Der Maximalzeit-
raum für eine Förderung beträgt acht
Semester, jedoch längstens zwei Se-
mester über der Regelstudienzeit. Die
Förderung endet jeweils mit Erlangen
des Staatsexamens – unabhängig vom
bisherigen Förderzeitraum.
Die Verleihung der Stipendien-Ur-
kunden findet im Rahmen der Eröff-
nungsfeier des Deutschen Internisten-
tages am 16. September 2016 in Ber-
lin statt. Die Anwesenheit der Stipen-
dien-Gewinner wird zu diesem Anlass
erwartet. Wir wünschen allen Bewer-
berinnen und Bewerbern viel Erfolg!
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an
Eva Giese (Tel. 0611 18133-44, E-Mail:
) und Kai Wachowski
(Tel. 0611 18133-33, E-Mail: kwachow-
).
Das Studium als finanzielle
Herausforderung: Viele
Medizinstudierende kennen
das. Der BDI fördert daher
gute Leistungen – mit bis zu
1000 Euro pro Semester.
BDI unterstützt Studierende mit Stipendium
Mit den neuen Regeln für die Wirt-
schaftlichkeitsprüfung ändert sich
auch die Liste der möglichen Praxis-
besonderheiten. Zum Jahresende ver-
liert die derzeitige Vereinbarung über
Praxisbesonderheiten ihre Gültigkeit.
Sie wird ab 2017 von der neuen
Diagnoseliste „Besondere Verord-
nungsbedarfe“ abgelöst, wie die KBV
mitteilt. Darauf habe man sich mit
dem GKV-Spitzenverband geeinigt.
Dabei sollen ab 2017 bei Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen „einige zu-
sätzliche Diagnosen als besonderer
Verordnungsbedarf zugunsten der
Ärzte berücksichtigt werden“, heißt
es. Darunter befinden sich eine ganze
Reihe von „Geriatrischen Syndro-
men“ sowie chronische Atemwegser-
krankungen mit Ursprung in der Peri-
natalperiode. Geprüft wird ab 2017
nach regionalen Regeln, auf die sich
KVen und Kassen verständigen sol-
len. Diese Veränderung geht auf das
Versorgungsstärkungsgesetz zurück.
Für den Prüfzeitraum bis 31.12.2016
gilt die alte Vereinbarung über Praxis-
besonderheiten weiter.
(mh)
Die Änderungsvereinbarung im Web:
Novellierte
Diagnoseliste
ab 2017
PRAXISBESONDERHEITEN
Berufspolitik
BDI aktuell
April 2016
5
11. Delegiertenversammlung
des Berufsverbandes Deutscher
Internisten e.V.
Samstag,9.April2016,
09:00 Uhr, Congress Center
Rosengarten Mannheim,
Saal 10,
Rosengartenpatz 2,
68161 Mannheim
Tagesordnung:
Top 1
Begrüßung
Top 2
Genehmigung des
Protokolls der 10. Delegierten-
versammlung
Top 3
Ehrungen
Top 4
Bericht des Präsidenten
zur aktuellen berufspolitischen
Lage
Top 5
Berichte des Geschäfts-
führers zum Geschäftsjahr 2015
und des Schatzmeisters (Kassen-
bericht)
Top 6
Beschlussfassung über
die Entlastung von Präsidium,
Vorstand und Geschäftsführung
Top 7
Anträge
Top 8
Verschiedenes
Mittagspause
Top 9
Erläuterung des Wahlver-
fahrens
Top 10
Neuwahl des Vorstandes
Dr. med. Wolfgang Wesiack
Präsident
Bekanntmachung
1,2,3,4 6,7,8,9,10,11,12,13,14,15,...24
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