Berufspolitische Mühlen mahlen langsam − in diesem Falle jedoch erfolgreich. Auf Hinweis unserer Mitglieder hat sich der BDI mit Unterstützung der DGIM der Problematik angenommen, dass in der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den schlafbezogenen Atmungsstörungen-Polygraphien auch Fachärzte ohne Zusatzbezeichnung Schlafmedizin eine Genehmigung zur Polygraphie enthalten können. Bislang ist nur der Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin aufgeführt. Dies ist auf die seinerzeitige Änderung der (Muster-)Weiterbildungsordnung zurückzuführen, die für eine kurze Zeit vorsah, dass das Fachgebiet Allgemeinmedizin im Gebiet Innere Medizin aufging. Den Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung gab es jedoch lediglich zwei Jahre, sodass die beiden Fachgebiete mit Beschluss des Deutschen Ärztetages 2007 in Münster wieder getrennt wurden.
In diesem Zuge hat man jedoch versäumt, die Qualitätsrichtlinie entsprechend anzupassen. Für den Facharzt für Innere Medizin wurden in der (Muster-)Weiterbildungsnovelle 2018 schlafmedizinische Inhalte aufgenommen. Daher ist es folgerichtig, die Qualitätssicherungsvereinbarung entsprechend zu ändern und die ursprüngliche Facharztbezeichnung Innere und Allgemeinmedizin zu streichen bzw. gegen die Bezeichnung Facharzt für Innere Medizin (neben dem Gebiet Allgemeinmedizin) aufzunehmen.
Die neue Vereinbarung ist seit dem 1. April 2022 wirksam, sodass nun auch hausärztlich tätige Internistinnen und Internisten ebenfalls eine Genehmigung zur Abrechnung der Polygraphie erhalten. Voraussetzung für die Genehmigung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem 30-Stunden-Kurs, der die Vermittlung von Grundlagen der Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik und Differenzialdiagnostik von schlafbezogenen Atmungsstörungen beinhaltet - unter Einbeziehung praktischer Übungen zur Auswertung einfacher Schläfrigkeitstests und zur Registrierung der klinisch relevanten Parameter mit verschiedenen Polygraphie-Systemen. Den Antrag zur Abrechnungsgenehmigung stellen Internistinnen und Internisten bei ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Hier zeigt sich wieder einmal, wenn auch nur bei einem kleinen Aspekt, wie wichtig eine große Gemeinschaft von Internistinnen und Internisten im BDI ist, um gemeinsame Interessen vortragen und umsetzen zu können. Sollten Ihnen ähnliche Beispiele bekannt sein, wenden Sie sich gerne direkt an uns. Insbesondere unsere Kolleginnen der Rechtsabteilung stehen Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.
Autor: Tilo Radau (Geschäftsführer, BDI)