StartseitePresseKontakt

| Artikel Recht

Corona-Impfpflicht: Was Ärzte wissen sollten!

Ab dem 15. März gilt für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen eine Corona-Impfpflicht. Doch was bedeutet das nun genau für Ärztinnen und Ärzte, MFA und anderes Praxis- und Klinikpersonal?

© Zerbor – stock.adobe.com

Von Ass. iur. Christina Zastrow-Baldauf (Justiziarin, BDI)

Mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat der Gesetzgeber in Paragraf 20a eine de facto Impfpflicht für Personal in Gesundheitseinrichtungen eingeführt. Damit folgt der Bundestag der Empfehlung des Deutschen Ethikrats, der sich bereits seit Längerem für die Einführung einer berufsbezogenen Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich ausgesprochen hatte. Darunter zählen neben Arzt- und Zahnarztpraxen auch Krankenhäuser, Pflegeheime und Heilpraktiker.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse ist die Vorlage eines Immunitätsnachweises bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Die Pflicht zum Immunitätsnachweis gilt sowohl für das medizinische Personal als auch für alle weiteren in der Klinik, Praxis oder Einrichtung tätigen Personen, wie Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal. Auch spielt die Art der Beschäftigung keine Rolle, sodass neben Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten (inkl. Leiharbeitsverhältnis) auch Praktikanten, geringfügig Beschäftigte oder Aushilfen mit umfasst sind.

Basiert die Tätigkeit nicht auf einem Beschäftigungsverhältnis, sondern z.B. nur auf einem sehr kurzen „Tätigsein“ (etwa bedingt durch einen Botendienst), so fallen diese Personen nicht unter die Pflichten des Paragrafen 20a IfSG.

Die in Paragraf 20a IfSG geregelten Immunitätsnachweise müssen nicht von Patienten erbracht werden. Auch deren Begleitpersonen (z.B. Eltern von Minderjährigen) oder Begleitpersonen gebrechlicher Patienten sind nicht von der Impfpflicht umfasst.

Welche Pflichten haben Arbeitnehmer?

Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse gilt: Bis zu diesem Datum müssen alle Angestellten einer Klinik, Arztpraxis oder einer Gesundheitseinrichtung dem Arbeitgeber einen Immunitäts-, Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, vorlegen. Als genesen gelten Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus überstanden haben und bei denen die Erkrankung mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, z.B. weil mehr als sechs Monate seit einer Genesung vergangen sind, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung durch Vorlage eines neuen gültigen Nachweises ersetzt werden.

Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Ab dem 16.3.2022 dürfen Personen ohne Nachweis in der Klinik oder Arztpraxis nicht mehr beschäftigt werden.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie eine medizinische Einrichtung betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird.

Sollte eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Impfung verweigern oder die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen, entfällt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie z.B. eine Kündigung, können im Einzelfall in Betracht kommen. Da die gesetzlichen Kündigungsfristen nach der Länge der Beschäftigungsdauer gestaffelt sind, kann die Kündigungsfrist bis zu sieben Monate zum Monatsende betragen. Welche Kündigungsfrist in welchem Fall gilt, findet sich im jeweiligen Arbeitsvertrag.

Neben der Kündigung kann zunächst über eine eventuelle unbezahlte Freistellung nachgedacht werden, die alleine im Ermessen des Arbeitgebers liegt und nur im Einvernehmen mit diesem in Betracht kommt. Hierbei sind die Auswirkungen auf die Sozialversicherung zu bedenken: Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Sozialversicherungszweigen setzt grundsätzlich eine Beschäftigung gegen Entgelt voraus. Bei einer unbezahlten Freistellung bleibt das Arbeitsverhältnis – ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt – weiter bestehen. Bis zu einem Monat gilt dies weiter als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Dauert die unbezahlte Freistellung allerdings länger, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat. Mit dem Überschreiten der Monatsfrist ist eine Abmeldung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle zu senden. Nach Ende der unbezahlten Freistellung muss der Arbeitnehmende neu angemeldet werden.

Im Vorfeld dieser Regelung sollten vor allem Praxisinhaber ihren Mitarbeitern die Regelungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis darlegen. Der Mitarbeiter muss auch darüber unterrichtet werden, dass ihm im Falle einer Kündigung eine Arbeitslosengeldbezugssperre durch die Bundesagentur für Arbeit auferlegt wird.

Weiterhin sollten die Aufforderung zur Vorlage der Bescheinigungen über den Impf-/Genesenenstatus oder die medizinische Kontraindikation gegen SARS-CoV-2 Impfung bis zum 15. März 2022 in der Personalakte dokumentiert werden. Dies gilt auch für Äußerungen der Mitarbeiter dahingehend, dass diese keine Immunitätsnachweise vorlegen möchten.

Sonderfall niedergelassene Ärzte

Alle Vertragsärztinnen und -ärzte erhalten mit der Zulassung nicht nur die Möglichkeit, in dem betreffenden Planungsbereich gegen die Gesetzliche Krankenversicherung ihre Leistungen abzurechnen, sondern auch die Verpflichtung, in bestimmten Öffnungszeiten die Praxis und durch Mitwirkung im Bereitschaftsdienst die Versicherten zu versorgen. Vertragsärzte müssen immer für Vertretung sorgen. Das gilt auch, wenn sie nicht geimpft sind.

Verletzt er/sie die vertragsärztlichen Pflichten, kann die Kassenärztliche Vereinigung disziplinarische Maßnahmen veranlassen. Einen Entzug der Zulassung kann das noch nicht unmittelbar zur Folge haben. Über diesen muss der Zulassungsausschuss entscheiden, wenn grobe vertragsärztliche Pflichtverletzungen nach dem Sozialgesetzbuch gegeben sind. Das zuständige Gesundheitsamt kann beispielsweise einem Vertragsarzt ohne Nachweis ein Betretungsverbot oder ein Tätigkeitsverbot in Pflegeeinrichtungen aussprechen.

Das IfSG erfasst nach dem Wortlaut nur Beschäftigte. Für angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten die dargestellten Vorschriften. Hinsichtlich des Praxisinhabers, der zugleich Arzt ist, liegt eine Regelungslücke vor. Einerseits kann man das Argument vertreten, dass das Gesetz für alle in Gesundheitseinrichtungen Tätige gleichermaßen gelten muss. Anderseits besteht keine Pflicht des Arztes zur Selbstanzeige beim Gesundheitsamt. Auf Nachfrage des Gesundheitsamtes besteht die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage, ansonsten drohen Bußgelder.               

Für weitere Fragen steht die Rechtsberatung allen BDI-Mitgliedern kostenfrei zur Verfügung.