Ein Arzt hat mit einer privat krankenversicherte Patientin einen Behandlungsvertrag abgeschlossen, der u.a. die folgende Verpflichtung beinhaltete:
"Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, Forderungen aus der Behandlungsrechnung nicht an Ihre Krankenversicherung/Beihilfestelle abzugeben und das berechnete Honorar selbst zu tragen, soweit Ihre Versicherung oder Beihilfestelle dies nicht oder nicht in vollem Umfang erstattet."
Die Patientin hat sämtliche Rechnungen des behandelnden Arztes beglichen und diese im Anschluss zur Erstattung an ihre Krankenversicherung weitergegeben. Die Krankenversicherung hat dann, trotz Ablehnung der Berechnungsfähigkeit zahlreicher GOÄ- Ziffern, eine Erstattung entsprechend des versicherten Tarifes vorgenommen.
Nun machte die Krankenversicherung jedoch gegenüber dem Arzt Rückforderungsansprüche geltend. Diese Möglichkeit hat die private Krankenversicherung aufgrund eines sog. gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 86 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Soweit einem Versicherungsnehmer (Patient) ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten (behandelnder Arzt) zusteht, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Entgelte ohne rechtlichen Grund zukommt.
Der Arzt hatte in dem zur Entscheidung stehenden Fall mit der oben aufgenommenen Regelung in dem Behandlungsvertrag versucht, eine solche Inanspruchnahme durch die Krankenversicherung auszuschließen.
Das OLG Karlsruhe hat in dem Urteil vom 17.08.2022 (Az.:7 U 143/21) entschieden, dass eine solche Klausel, die ein Abtretungsverbot regeln soll, unwirksam ist.
Nach den Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stellt ein solches Abtretungsverbot eine sog. überraschende Klausel dar, da davon alle Forderungen aus der Rechnung umfasst sein sollen. Die Tragweite des Abtretungsverbotes sei aber für einen Patienten hier nicht ersichtlich.
Weiter sah das Gericht in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Patienten, dieser könne im Einzelnen nicht überblicken, ob die Abrechnung zutreffend erfolgt sei. Letztlich wäre er gegebenenfalls verpflichtet, den Rückforderungsanspruch selbst gegen den Arzt geltend zu machen und den erstrittenen Ersatzbetrag dann an die Krankenversicherung auszukehren.
Fazit:
Der hier entschiedene Sachverhalt soll letztlich daran erinnern, dass auch bei einer vollständigen Bezahlung der Rechnung durch den Patienten noch immer die Gefahr besteht, dass ein privater Krankenversicherer einen Erstattungsanspruch geltend macht, da er die Abrechnung einzelner Leistungen nach der GOÄ nicht für rechtmäßig erachtet. Diese Gefahr lässt sich zumindest nicht im Rahmen eines vorformulierten Behandlungsvertrages ausschließen.
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