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Urteil: Warum Ärztinnen und Ärzte Patienten nicht aktiv einbestellen müssen

Ist die Ärztin schuld, wenn die Patientin einen Kontrolltermin nicht wahrgenommen hat und sich im Anschluss um keinen neuen Termin bemüht? Nein, entschied das Oberlandesgericht Köln.

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Das Oberlandesgericht Köln (Az. 5 U 133/23) hat entschieden, dass eine Ärztin nicht verpflichtet ist, eine Patientin von sich aus einzubestellen, wenn diese einen vereinbarten Wiedervorstellungstermin nicht wahrnimmt.

Was war passiert? Der Fall betraf eine Patientin, die sich seit Jahren in regelmäßiger gynäkologischer Betreuung in der Praxis der Ärztin befand. Bei einer Vorsorgeuntersuchung im Juni 2017 wurde eine Verhärtung in der linken Brust festgestellt. Daraufhin wurde eine Mammasonographie durchgeführt und eine Verlaufskontrolle nach drei Monaten empfohlen. Diese Kontrolle fand im November 2017 statt, wobei eine sichtbare Hautrötung festgestellt wurde. Die Patientin nahm den empfohlenen Kontrolltermin im Februar 2018 jedoch nicht wahr und meldete sich erst im April 2018 wieder in der Praxis.

Kein expliziter Hinweis nötig

Die Patientin warf der Ärztin vor, fehlerhaft keine weitergehenden Befunderhebungen veranlasst zu haben und dass die Empfehlung zur Verlaufskontrolle nicht ausreichend gewesen sei. Sie argumentierte, ihr sei nicht deutlich gemacht worden, dass die Befunde auf die Gefahr eines Malignoms hindeuten könnten und dass die Verlaufskontrolle zur Abklärung eines solchen dienen sollte.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, das keine Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler feststellen konnte. Der gerichtliche Sachverständige erklärte, dass die durchgeführten Untersuchungen und Befundungen zu jedem Zeitpunkt fachgerecht waren und keine malignomverdächtigen Befunde vorlagen. Die Empfehlung zur Verlaufskontrolle wurde als ausreichend angesehen. Es bedurfte auch keines expliziten Hinweises der Ärztin, dass die Kontrolle der Abklärung eines konkreten Tumorverdachts diente. Es sei allgemein bekannt, dass gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen der Brust generell auf die Früherkennung einer Krebserkrankung abzielen, was jeder Patientin bewusst sei, auch ohne entsprechende Aufklärung. Dass nichts anderes für im Rahmen dieser Untersuchungen erhobene kontrollbedürftige Befunde gilt, versteht sich von selbst und ergibt sich bereits aus der Kontrollempfehlung.

Eigenverantwortliches Handeln vorausgesetzt

Das Urteil unterstreicht die Selbstverantwortung der Patienten in der medizinischen Versorgung. Es liegt in der freien Entscheidung der Patienten, ob, wann und bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie sich behandeln lassen. Für Ärztinnen und Ärzte bestätigt das Urteil, dass sie nicht verpflichtet sind, Patienten aktiv einzubestellen, wenn diese ihren Kontrolltermin nicht wahrnehmen. Eine zwangsweise Einbestellung oder Behandlung durch die Ärztin ist der Rechtsordnung fremd und stößt auf praktische Bedenken. Ärztinnen und Ärzte dürfen ein eigenverantwortliches Verhalten der Patienten voraussetzen.

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