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Gleichbehandlung bei Überstunden

Gleichbehandlung bei Überstunden: EuGH stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH Az.: C-184/22, C-185/22) hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt und klargestellt, dass eine Benachteiligung bei Überstundenzuschlägen gegen EU-Recht verstößt.

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Konkret ging es um eine Regelung, die Überstundenzuschläge nur dann vorsieht, wenn die Arbeitszeit die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten übersteigt. Diese Praxis benachteiligt Teilzeitbeschäftigte erheblich, da sie oft mehr Arbeitsstunden leisten müssen, um Überstundenzuschläge zu erhalten, als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. 

Nach Auffassung des Europäische Gerichtshofs verstößt eine solche Regelung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie in der Gleichbehandlungsrichtlinie verankert ist. Der Gerichtshof betonte, dass die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten in Bezug auf Überstundenzuschläge eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Besonders kritisch sieht der Europäische Gerichtshof die Tatsache, dass Teilzeitkräfte, die überwiegend Frauen sind, überproportional benachteiligt werden. Dies führt zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da ein Großteil der Teilzeitbeschäftigten weiblich ist. 

Im konkreten Fall klagten teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte gegen ihren Arbeitgeber, der Überstundenzuschläge nur für die Arbeitsstunden gewährte, die über die monatliche Arbeitszeit von Vollzeitkräften hinausgingen. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass diese Praxis nicht nur eine größere Belastung für Teilzeitbeschäftigte darstellt, sondern auch Anreize für Arbeitgeber schafft, Überstunden eher bei Teilzeitkräften anzuordnen, da diese seltener Überstundenzuschläge erhalten.  

Darüber hinaus wies der Europäische Gerichtshof die Argumentation zurück, dass die Regelung durch das Ziel gerechtfertigt sei, Überstunden zu begrenzen und Vollzeitkräfte nicht zu benachteiligen. Eine solche Regelung ist demnach nicht geeignet, die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten zu rechtfertigen. 

Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis vieler Arbeitgeber, die ihre Überstundenregelungen nun auf den Prüfstand stellen müssen, um EU-Rechtsverstöße zu vermeiden. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht und die Tarifvertragsparteien auf dieses Urteil reagieren werden. Klar ist jedoch, dass Teilzeitbeschäftigte einen wichtigen Sieg im Kampf um gleiche Rechte und faire Arbeitsbedingungen errungen haben. 

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