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E-Rechnung ab 2025: Was Ärztinnen und Ärzte wissen müssen

Ab dem 1. Januar 2025 tritt die neue E-Rechnungspflicht in Kraft und bringt Änderungen für viele Unternehmern – auch für Arztpraxen. Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen.

© Bits and Splits – stock.adobe.com

Was ist überhaupt eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist ein digitaler Datensatz, der maschinell verarbeitet werden kann und In-formationen strukturiert bereitstellt. Anders als eine PDF-Rechnung ist eine E-Rechnung für das menschliche Auge nicht direkt lesbar, kann aber problemlos von einer Buchhaltungssoftware verarbeitet werden.

Was ändert sich 2025 konkret? 

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen und damit auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Das betrifft vor allem Rechnungen von Lieferanten, beispielsweise für medizinische Geräte oder Praxisausstattung. Wichtig zu wissen: Für das Empfangen von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsfristen. Ab dem 1. Januar 2025 muss die Praxissoftware in der Lage sein, E-Rechnungen zu verarbeiten. Denn entscheidet sich der Lieferant ab dem 01. Januar 2025 für die E-Rechnung, so muss der die Leistung empfangende Arzt oder Ärztin diese E-Rechnung auch entgegennehmen können. Es besteht kein Anrecht auf Ausstellung einer sonstigen Rechnung. 

Und wie sieht die Lage beim Ausstellen von Rechnungen aus? 

Für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten Übergangsregelungen, die abhängig von der Umsatzhöhe des Unternehmens greifen. Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmen frei-willig die E-Rechnung nutzen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Umsatz über 800.000 Euro im Jahr 2026 E-Rechnungen ausstellen. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht für alle Unternehmen, unabhängig von der Umsatzhöhe.  

Ärztliche Leistungen sind in der Regel steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14a UStG und fallen deshalb nicht unter die E-Rechnungspflicht. Sie können weiterhin in Papierform oder als PDF abrechnen. Wenn umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden, z. B. bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern oder im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten, müssen Ärztinnen und Ärzte dennoch E-Rechnungen ausstellen.

Ich bin als Arzt oder Ärztin angestellt. Inwiefern können mich E-Rechnungen dennoch betreffen?

Auch angestellte Ärztinnen und Ärzte können von der Einführung der E-Rechnung betroffen sein – immer dann, wenn sie neben ihrer Anstellung unternehmerisch tätig sind, etwa durch die Vermietung einer Wohnung. So wird ein Handwerker, der ab dem 1. Januar 2025 bis spätestens zum 1. Januar 2028 eine neue Heizungsanlage in einer vermieteten Immobilie installiert, die erbrachten Leistungen in Form einer E-Rechnung abrechnen.
 

 

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