Beitragsordnung
Auf Grundlage der §§ 7 und 13 Nr. 2 der Satzung des Berufsverbandes Deutscher Internistinnen und Internisten e.V. beschließt die Delegiertenversammlung folgende Beitragsordnung:
§ 1 Beitragspflicht
Mitglieder des Berufsverbandes Deutscher Internistinnen und Internisten e.V. zahlen den von der Delegiertenversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der Beitragsordnung, die gemäß § 13 Nr. 2 von der Delegiertenversammlung beschlossen wird. Nach § 7 der Satzung ist der Mitgliedsbeitrag ein Jahresbeitrag. Der Beitrag wird zum Jahresbeginn fällig und ist bis spätestens zum 31.01. eines jeden Jahres zu zahlen. Jedes Mitglied ist aufgefordert, dem Berufsverband eine Ermächtigung zum Einzug des Jahresbeitrags per SEPA-Mandat zu erteilen oder eine vergleichbare wiederkehrende elektronische Zahlungsform zu wählen.
§ 2 Beitragsgruppen
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ergibt sich aus der Zugehörigkeit des Mitglieds zu nachfolgenden Beitragsgruppen. Bei den angegebenen Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Erfolgt der Beitritt zum BDI e.V. im Laufe des Jahres, wird für dieses Jahr der Mitgliedsbeitrag nur anteilig ab dem Beitrittsmonat erhoben. Im Falle der Kündigung gilt § 10 Nr. 3 der Satzung.
Beitragsgruppe | Jahresbeitrag* | |
---|---|---|
Student/in der Humanmedizin1 | beitragsfrei | |
Arzt/Ärztin in Weiterbildung | 96,00 Euro | |
Facharzt/Fachärztin (angestellt in Klinik oder Praxis) | 180,00 Euro | |
Chefarzt/Chefärztin oder ltd. Arzt/Ärztin | 240,00 Euro | |
Praxisinhaber/in | 240,00 Euro | |
Arzt/Ärztin im Ruhestand2 | 96,00 Euro |
*Hinweis: Erfolgt der Beitritt unterjährig, wird der Mitgliedsbeitrag für das Beitrittsjahr nur anteilig ab dem Beitrittsmonat erhoben. Der BDI-Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.
Änderungen des Mitgliedsstatus sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, ist der BDI berechtigt, zu wenig geleistete Beiträge nachzufordern. Zu viel geleistete Beiträge werden nicht erstattet. Eine Beitragsreduzierung oder Stundung kann in begründeten Fällen auf Antrag des Mitglieds beschlossen werden. Mögliche Gründe sind insbesondere Ruhen der ärztlichen Tätigkeit durch Erwerbsunfähigkeit (oder andere ernsthafte Gründe) sowie Elternzeit.
Fördermitglieder nach § 4 Nr. 5 der Satzung werden entsprechend ihrem Berufsstand den Beitragsgruppen zugeordnet.
§ 3 Zahlungsrückstände
Bleiben Mitglieder trotz Fälligkeit mit ihrem Beitrag im Rückstand, erhalten sie eine Zahlungserinnerung. Bei daraufhin mehr als einen Monat weiter bestehendem Rückstand erhält das betreffende Mitglied eine Zahlungserinnerung mit einmonatiger Fristsetzung für die Zahlung. Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Zahlungserinnerung erhalten hat, mit der Zahlung über die gesetzte Frist hinaus in Verzug, erhält es eine letztmalige Zahlungsaufforderung. Bei Nichtzahlung auch auf diese letzte Zahlungsaufforderung behält der BDI sich vor, zivilrechtliche Ansprüche gegen das Mitglied im Höhe der Beitragsschuld geltend zu machen. § 11 Nr 2 lit.d der Satzung bleibt unberührt.
Wiesbaden, den 13.4.2024
1 Studentinnen und Studenten erhalten BDIaktuell und „Die Innere Medizin“ ausschließlich in digitaler Form.
2 Bei Mitgliedern der Beitragsgruppe "Arzt/Ärztin im Ruhestand (Bezug nur einer Fachzeitschrift)" mit vermindertem Jahresbeitrag (wählbar bis 31.12.2020) gilt ab 1.1.2025 ein Jahresbeitrag i.H.v. 60,00 €.